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Arbeitnehmerdatenschutz

Themenpapiere der Gruppe

Der Schutz von Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn im Job entstehen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und ggf. auch gelöscht werden müssen - egal ob im Büro, bei Lieferdiensten, im Einzelhandel oder der Logistikbranche. Geregelt ist das seit 2018 in Art. 88 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zudem existieren in vielen Bundesländern zusätzliche datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Wie wichtig solche gesetzlichen Vorschriften sind, zeigen die diversen Fälle von unerlaubter Videoüberwachung bis hinein in Personaltoiletten oder Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen, die auf Basis unerlaubter Verwendung von personenbezogener Daten immer wieder skandalisiert werden – sei es beim Discounter oder bei den Lieferfahrerinnen und Lieferfahrern. Dennoch zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, und jetzt verstärkt durch die Covid19-Pandemie, wie unzureichend die diversen gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten sind und wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Regelungslücken ausnutzen.

In Zeiten von komplexen und selbstlernenden Algorithmen und Big Data braucht es klare und transparente Regeln zum Schutz von Beschäftigtendaten. Doch noch immer sind viele Bestimmungen zu vage formuliert und so entscheiden seit drei Jahren vor allem Gerichte in diversen Einzelfällen, wie Datenschutz im Betrieb konkret auszusehen hat. Diese Rechtsunsicherheit und Rechtsunklarheit hat gravierende Folgen vor allem für die Betroffenen und erschwert ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und deren Durchsetzung. Ein unhaltbarer Zustand, denn wir schnellstmöglich beenden wollen!

Die Fraktion DIE LINKE stellt sich auch hier an Seite der Beschäftigten und fordert gleichsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ein eigenständiges aktives, transparentes und praxisnahes Beschäftigtendatenschutzgesetz.

Dieser Schutz muss für alle Beschäftigte gelten, auch wenn sie formal nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten, wie bspw. Soloselbstständige oder Praktikantinnen und Praktikanten. Ein Beschäftigtendatenschutzgesetz muss neben dem allgemeinen Umgang mit personenbezogenen Daten auch die Fragen klären, welche Daten erhoben und wie diese verarbeitet bzw. gelöscht werden müssen, denn oftmals lassen sich durch Datenverknüpfungen trotz Anonymisierung inzwischen Aussagen zum Leistungsverhalten bspw. von einzelnen Filialen treffen. Zudem gilt es die Folgen von rechtswidrig erlangten Beschäftigungsdaten und deren Verarbeitung unter Strafe zu stellen.

Die Fraktion DIE LINKE fordert dazu flankierende Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), um die Arbeit von Betriebsräten bei Beschäftigtendatenschutz zu stärken. Denn auch den Betriebsräten sind durch fehlende Mitbestimmungsrechte oftmals die Hände gebunden. Dazu gehört ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen sowie ein eigenes Mitbestimmungsrecht bei der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten. Auch muss beim Datenschutz die Möglichkeit geschaffen werden, externe Sachverständige ohne Rücksprache mit dem Chef hinzuziehen. Und nicht zuletzt muss die Unabhängigkeit der Betriebsräte gewährleistet bleiben. Dazu darf der betriebliche Datenschutzbeauftragte, der durch den Arbeitgeber ausgewählt und bestellt wird, keine Kontrollrechte gegenüber dem Betriebsrat besitzen.

Die Covid19-Pandemie führt uns zusätzlich vor Augen, wie wichtig Beschäftigtendatenschutz im Betrieb inzwischen ist. Neben den Aspekten von Homeoffice und mobiler Arbeit braucht bei der Verknüpfung von Beschäftigten und deren Gesundheitsdaten dringend konkreten Regelungsbedarf. Dabei dürfen Beschäftigtendatenschutz und Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht gegeneinander ausgespielt werden.


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