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Energetische Gebäudesanierung

Themenpapiere der Gruppe

Klimasanierungen voranbringen

Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), stellt höhere Anforderungen für den Neubau, vernachlässigt aber wiederum Bestandsbauten. Hinderungsgründe für eine energetische Gebäudesanierung werden nicht beseitigt. Mit den vorgesehenen Maßnahmen kann die Sanierungsquote niemals verdoppelt werden, die Klimaziele im Gebäudesektor rücken in weite Ferne.

DIE LINKE fordert darum ein Umsteuern. Sie unterstützt Verbände-Vorschläge für einen verbindlichen Sanierungsfahrplan, der stufenweise bis 2050 zu erreichende Klimaschutzklassen für Gebäude festschreibt. Er könnte in diesem Segment endlich Investitionssicherheit schaffen, um mit hoher energetischer Sanierungstiefe die Sanierungsquote auf zwei Prozent jährlich zu verdoppeln. Dafür müsste zunächst der Ist-Zustand jedes Gebäudes in ein transparentes System von Effizienzklassen eingeordnet werden. Die Effizienzklasse könnte, ähnlich wie die Baualtersklasse, Einfluss auf die Einordnung der Gebäude in einen ökologisch qualifizierten Mietspiegel haben.

Der Vorschlag basiert nicht auf starrem Ordnungsrecht. Er setzt zwar verpflichtende Standards bei Klima- und Energieeinsparzielen, schafft aber flexible Rahmenbedingungen, wie bzw. wann diese zu erreichen sind. So ist die Wahl der technischen Mittel den Eigentümern überlassen. Allerdings sollte der Einsatz erneuerbarer Wärme nicht unbegrenzt gegen Dämmmaßnahmen gegengerechnet werden können. Dies würde gegen den Grundsatz „Efficiency First“ verstoßen. Schließlich sind regenerative Energieträger wertvoll und nicht unbegrenzt verfügbar. Oder anders formuliert: Der Restwärmebedarf kann nur dann mit erneuerbaren Energien gedeckt werden, wenn die Gebäude gut isoliert sind.

Zeitlich könnte nach unseren Vorstellungen vom Stufenplan - also dem Erreichen einer festgelegten Klimaschutzklasse zu einem bestimmten Zeitpunkt - folgendermaßen abgewichen werden: Wird die Klimaschutzklasse früher erreicht, sind Prämienzahlungen an den Hauseigentümer möglich, während bei einer späteren Umsetzung angemessene Sanktionen greifen müssten, sofern Kriterien für Ausnahmen bei Härtefallen nicht erfüllt werden. Solche Härtefallregelungen müssen neben weiteren sozialen Absicherungen (siehe unten) verhindern, dass Klimasanierungen zur kalten Vertreibung werden.

Durch den beschrieben Flexibilitätsmechanismus wird Raum geschaffen, energetische Teil- oder Grundsanierungen besser in den natürlichen Sanierungszyklus des jeweiligen Gebäudes zu integrieren. Ein solches Vorgehen ist vorteilhaft, da so die Entwertung von noch funktionstüchtigen Gebäudeteilen im Rahmen von energetischen Sanierungen verhindert oder stark gemindert wird. Dies wiederum senkt Kosten, dient also Mieter*innen und Vermieter*innen und dem Ressourcenschutz. Allerdings sollte die Flexibilisierung mit den mittelfristigen energetischen Sanierungszielen für das jeweilige Gebäude grundsätzlich vereinbar sein. Sanierungsstufen sollten also nicht unbegrenzt ausgelassen oder aufgeschoben werden dürfen.

Energetische Gebäudesanierung sozial absichern

Wissenschaftliche Studien gehen davon aus, dass auch bei angepasster und sachgerechter energetischer Sanierung bei etwa einem Drittel aller Vorhaben die so genannte „Warmmietenneutralität“ verfehlt wird. Das bedeutet, dass die umgelegten Jahreskosten der energetischen Sanierungen höher ausfallen, als die Kosteneinsparungen bei Ausgaben für Heizung und Warmwasser. Es besteht also eine erhebliche Finanzierungslücke. Diese kann je nachdem wie angespannt der regionale Wohnungsmarkt ist entweder zu ausbleibenden Sanierungen oder zu rasant steigenden Mieten führen. Um hier gegenzusteuern sehen wir folgende Maßnahmen als dringlich an:

Die Förderung des Gebäudebestandes ist zunächst auf mindestens 5 Mrd. Euro anzuheben. Diese sind vorzusehen für das Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und für Hilfen über Förderfonds für eine soziale Stadtteilentwicklung. Notwendig ist zudem eine Differenzierung der Förderung nach Zielgruppen, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Sanierungseffizienz und Einsparpotenzialen. So kann jeder Euro öffentlicher Förderung gleichermaßen einen größtmöglichen ökologischen wie sozialen Effekt erzeugen.

DIE LINKE schlägt darum vor, zunächst die KfW-Mittel auf jene Segmente und Maßnahmen im Gebäudebestand zu konzentrieren, bei denen überdurchschnittlich viel CO2 und Energie eingespart einspart werden können. Das sind beispielsweise sehr schlecht gedämmte Gebäude der Baujahre 1950 bis 1980. Sie sind zu alt, um mit strengeren Energiestandards erbaut worden zu sein, und zu jung, um bereits eine energetische Sanierung durchlaufen zu haben. Hier würde im Übrigen auch am ehesten die Warmmieten-Neutralität erreicht werden. Zudem wohnen in solchen Gebäuden überdurchschnittlich viele Menschen mit niedrigem Einkommen.

DIE LINKE hält als Ergänzung für eine reformierte KfW-Förderung eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungen für sinnvoll. Sie erreicht Eigentümer, die sich für KfW-Programme nicht interessieren, wohl aber für ihre Steuererklärung. Steuerberater werden so zu „Sanierungsberatern“, kaum eine öffentliche Werbemaßnahme könnte dies leisten.

Ferner muss die Inanspruchnahme von Fördermitteln eng mit einer qualifizierten Energieberatung gekoppelt werden, sie sollte künftig generell Fördervoraussetzung sein. Nur so kann gesichert werden, dass das vorgeschriebene Effizienzniveau bei Erhalt der Wohnqualität auch erreicht wird, indem tatsächlich geeignete Modernisierungsmaßmahnen durchgeführt werden.

Im Falle von energetischen Sanierungen soll nach Auffassung der LINKEN betroffenen Mieter*innen künftig ein „Recht auf Förderung“ zustehen. Das bedeutet, dass sie als Gegenleistung zur Duldungspflicht energetischer Sanierungen vom Hauseigentümer verlangen können, dass dieser bestehende Förderangebote in Anspruch nimmt. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass finanzielle Vorteile aus den Förderungen zu einer Minderung jener Umlage auf die Kaltmiete führen, die infolge der energetischen Sanierung möglich ist.

Außerdem muss das Wohngeld reformiert werden. Daran sind die Haushaltszuweisungen des Bundes an die Länder und Kommunen für Wohngeldleistungen auszurichten. Heizkosten müssen im Wohngeld Berücksichtigung finden. Das Wohngeld muss auf die Bruttowarmmiete bezogen werden.

Gleichzeitig müssen klarere Regeln und stärkere Vollzugskontrolle künftig verhindern, dass Vermieter*innen im Rahmen von energetischen Sanierungen ohnehin anfallende Instandhaltungskosten (die grundsätzlich nicht umlagefähig sind) missbräuchlich der Umlage für die energetische Sanierung zuschlagen. Auch in diesem Zusammenhang fordert DIE LINKE, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit energetischer Zielsetzung durch ein Sozialplanverfahren gemäß §180 BauGB (Sozialplan und Härteausgleich) zu begleiten. Dieses insbesondere Mitte der 90er Jahre im Rahmen von Grundsanierungen praktizierte Instrument sah u.a. Aufwandsentschädigungen für Mieter*innen vor sowie das Angebot einer eigentümerunabhängigen Mieter*innenberatung für die von der Sanierung betroffenen Bewohner*innen. Diese unabhängige und für die Mieter*innen kostenfreie Beratung hatte seinerzeit u.a. die Rechtmäßigkeit und Qualität der durchgeführten Maßnahmen im Blick. Die Berater hatten darüber hinaus für den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sanierungen eine Mittlerfunktion zwischen den Hauseigentümern und Mieter*innen.

Nicht zuletzt fordert DIE LINKE, dass die Kosten für Modernisierungen nicht mehr mit 11 Prozent jährlich auf die Kaltmiete umgelegt werden dürfen. Mittelfristig ist in der Finanzierung der klimagerechten Modernisierung des Gebäudebestandes ein Paradigmenwechsel einzuleiten. Nicht die Kosten der Modernisierung, sondern deren Effekt sollte zum Maßstab für die Umlage auf die Beteiligten und Nutznießer sein.

 

Siehe auch LINKEN Haushaltsantrag zur sozialen Absicherung der energetischen Gebäudesanierung zum Bundesetat 2017.


Zusätzliche Informationen bieten die Themen Erneuerbare Energien und Klimaschutz.