Verweigerte Anpassung der Betriebsrente sowie Ausdehnung der Ein-Prozent-Anpassung auf Altfälle
Die Betriebsrentenanpassung unterliegt gemäß § 16 des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) alle drei Jahre einer Prüfungspflicht durch den Arbeitgeber. Die Anpassungen müssen demnach entweder entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes (VPI) oder entsprechend der Nettolohnentwicklung der aktiv Beschäftigten im Betrieb erfolgen werden.