Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) - hier: Autobahnprivatisierung
Mit dem Änderungsantrag werden auf Grundgesetzebene sogenannte Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) im Autobahnbau ausgeschlossen. Dies umfasst sowohl Netz-ÖPPs als auch Einzel-ÖPPs. Erst dadurch besteht ein umfassender grundgesetzlicher Schutz gegen die Privatisierung der Autobahnen.