Mitbestimmungs- und Steuervermeidung in der Europäischen Union
Mit dem Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform können deutsche Kapitalgesellschaften der EU das deutsche Mitbestimmugsrecht umgehen. Laut jüngstem Urteil des EuGH (Polbud-Urteil C106/16 vom 25.10.2017) ist nicht einmal mehr die Verlegung des Verwaltungssitzes oder eine Wirtschaftstätigkeit im Land der neuen Rechtsform notwendig. Durch die Satzungssitzverlegung und die daraus resultierende Umgehung der Mitbestimmung verschiebt sich das Machtungleichgewicht zugunsten der Kapitalseite.