Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Störerhaftung)
Um die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiber/innen zu stärken, ihre Netze für die gelegentliche Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung. Diese muss einerseits schuldhaftes (also vorsätzliches und fahrlässiges) Handeln umfassen; hierzu dient die ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E.