Politische Betätigungsverbote nach Aufenthaltsgesetz
Auf Grundlange des § 47 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Aufenthaltsgesetz hat das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart im Februar 2012 ein politisches Betätigungsverbot gegen den kurdischen Exilpolitiker Muzaffer Ayata verhängt. Verboten ist ihm damit auch die Teilnahme an Versammlungen legaler kurdischer Vereinigungen sowie das Verfassen von Artikel. Für den Journalisten Ayata kommt dies einem Berufsverbot gleich. DIE LINKE fragt kritisch nach.