Geldwäscheaufsicht der BaFin bei Instituten mit Freistellung nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG
Es sieht danach aus, als würde die Finanzaufsicht BaFin in der Praxis keine Geldwäscheaufsicht über Finanzinstitute, die eine Freistellung nach dem Kreditwesengesetz haben, ausüben. Das bedeutet, dass es möglicherweise eine Aufsichtslücke gibt und hunderte Finanzunternehmen unbeaufsichtigt bleiben, obwohl sie bei der Abwicklung von Geldwäsche mitgewirkt haben können.