Umgang mit haftentlassenen Personen, die nach Paragraph 129b Strafge-setzbuch verurteilt wurden
Der Strafrechtsparagraph 129b stellt die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Strafe. Nach Paragraph 129b Verurteilte können für die Zeit nach ihrer Haftentlassung mit Führungsaufsicht belegt werden (§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 9, 68 StGB). Neben Meldeauflagen kann ihnen der Kontakt zu bestimmten Personen oder Vereinigungen, die Teilnahme an Veranstaltungen oder das Betreten bestimmter Orte untersagt werden (§ 68b StGB).