Risiken der vorläufigen Haushaltsführung 2025 auf die Sportförderung
Die vorläufige Haushaltsführung gemäß Art. 111 Grundgesetz bis zur Feststellung des Bundeshaushaltes 2025 wirft zahlreiche Fragen auf, inwieweit geplante Förderungen des Bundes im Bereich Sport bis dahin nicht oder nur eingeschränkt erfolgen können und welche Auswirkungen dies für die betroffenen Organisationen bzw. Personen haben wird.