Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nach § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erteilen.Diese Ministererlaubnis wird den rasant zunehmenden Zusammenschlüssen von Unternehmen und der damit einhergehenden Macht einzelner Konzerne nicht länger gerecht.