Grenzen der Sicherheitsbereitschaft des Kohlekraftwerks Buschhaus
Mit dem § 13g EnWG werden seit 2016 Braunkohlekraftwerke mit insgesamt 2,7 GW in eine "Sicherheitsbereitschaft" überführt, die großzügig vergütet wird. Die zunächst stillzulegenden Blöcke müssen in der Lage sein, im Bedarfsfall innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ihre volle Leistung zu erbringen. Im Falle Buschhaus gibt es Hinweise, dass der Block innerhalb dieser Zeit kaum hochzufahren wäre. Wir gehen diesen Hinweisen nach, da in diesem Fall Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt würde.