Verweis auf eine „Third-Party-Rule“ zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste
Seit dem 1.7.2016 kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz mit anderen europäischen Geheimdiensten in Den Haag. Viele Details der neuen Zusammenarbeit werden von der Bundesregierung mit Verweis auf die „Third-Party-Rule“ nicht beantwortet. Jedoch ist die „Third-Party-Rule“ nur auf solche Informationen anwendbar, die von ausländischen Geheimdiensten stammen, und nicht auf allgemeine Angaben zur Zusammenarbeit in Den Haag. Frühere Antworten zeigen ein parlamentarisches Kontrolldefizit.