Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.7.2005 zu Kindererziehungszeiten und Auffüllbeträgen bei der Rente ostdeutscher Frauen (AZ: B 13 RJ 17/04 R)
2000 erfolgte eine Höherbewertung der Kindererziehungszeiten. Die daraus resultierende Rentenerhöhung kam in Ostdeutschland nicht allen Betroffenen zugute: Bei denjenigen, bei denen - infolge der Rentenüberleitung - ein Auffüllbetrag abgeschmolzen wird, wurde die Erhöhung verrechnet. Das BSG erklärte dies 2005 für unwirksam. Eine Neuberechung der Rente erfolgt aber nur auf Antrag. Viele Frauen sind jedoch nicht über die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Antragstellung informiert.