Fortgesetzte Rücküberstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-Verordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach einstweiligen Rechtsschutz für Asylbewerber beschlossen, die über Griechenland in die EU eingereist sind und im Rahmen des ”one-chance-only”-Prinzips nur dort ihr Asylverfahren betreiben dürfen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Lage des griechischen Asylsystems so miserabel, dass eine Rücküberstellung einer Verletzung des Rechts auf ein ordentliches Asylverfahren gleichkäme. Dennoch betreiben deutsche Behörden weiterhin solche ”Rücküberstellungen”.