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Zu Protokoll gegebene Rede

Archiv Linksfraktion - Rede von Gökay Akbulut,

Die Bundesregierung bringt hier infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einen Gesetzentwurf zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht ein. Dem Gedanken, Personen, die aufgrund des Brexits keine Freizügigkeit mehr genießen, einen sicheren Aufenthaltsstatus zu gewähren, gebührt uneingeschränkte Zustimmung.

Was gerade in Großbritannien passiert und in welche Unsicherheit über ihren Aufenthaltsstatus die Menschen durch derartige politische Machtspiele gebracht werden, ist ungeheuerlich. Es ist deshalb auch zu begrüßen, dass das Oberste Gericht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien den Grundsatz der parlamentarischen Souveränität durch sein Urteil vom 24. September 2019 gestärkt hat.

Es bleibt zu hoffen, dass es keinen Brexit geben wird – und wenn doch, dann keinen ungeregelten. Dennoch ist es wichtig, für den Fall, dass es einen ungeregelten Brexit gibt, auch entsprechende rechtliche Sicherheit bezüglich des Aufenthaltsstatus für Betroffene zu schaffen.

An dieser Stelle weist der Gesetzentwurf Mängel auf. Hier muss unbedingt nachgebessert werden:

So sieht unter anderem der neue § 101a Absatz 1 AufenthG-E in Absatz 3 vor, dass zwar eine Aufenthaltserlaubnis für Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 2 oder § 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, erteilt wird, aber im letzten Satz des Absatzes heißt es: „Die Ausübung der Erwerbstätigkeit ist zu erlauben.“ Dieser Satz ist missverständlich; denn der Wortlaut „zu erlauben“ lässt den Gedanken aufkommen, dass eine Gestattung erforderlich ist. Die Erwerbstätigkeit soll jedoch kraft Gesetzes gestattet werden, weshalb die Formulierung insoweit geändert werden muss, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Hinzu kommt, dass für eine bestimmte Personengruppe, nämlich für „nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte“, im Gesetzeswortlaut eine klare Übergangsregelung fehlt. Sie würden unter den geplanten Absatz 3 fallen; denn sie erfüllen die Voraussetzungen der Abschnitte bzw. Kapitel 3, 4 oder 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Regel nicht. Zwar wird in der Begründung diese Personengruppe kurz erwähnt – und auch für sie soll es demnach ein Aufenthaltsrecht geben –, sie werden aber nicht explizit im Wortlaut des Gesetzes berücksichtigt. Das wäre aber erforderlich, um hier für Rechtssicherheit für die Betroffenen zu sorgen.

Wir als Linksfraktion halten die Personengruppe der „nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten“ für besonders schützenswert und fordern deshalb, dass sie explizit vom Wortlaut des Gesetzentwurfes erfasst werden, um die bestehende Regelungslücke zu schließen.