Jedes Jahr werden mehrere Hunderttausend Sanktionen gegen Leistungsberechtigte in der Grundsicherung (Hartz IV/Bürgergeld/Grundsicherungsgeld) ausgesprochen. Dies bedeutet eine Kürzung ihrer anerkannten Leistungsansprüche. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 entschieden, dass Sanktionen über 60 Prozent des Regelbedarfs verfassungswidrig sind. Außerdem hat das Gericht genauere Vorgaben gemacht, wie Betroffene angehört und wann Sanktionen aufgehoben werden müssen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Sanktionspraxis massiv eingeschränkt. Es hat auch ausdrücklich festgehalten, dass ein kompletter Verzicht auf Sanktionen verfassungsrechtlich möglich wäre und diese Grundsatzfrage politisch entschieden werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hielt aber auch einen Totalentzug für zulässig, wenn jemand eine existenzsichernde Arbeit ablehnt.
In der Corona-Phase 2020 und 2021 waren Sanktionen zeitweise ausgesetzt. Diese Erfahrungen und erst recht das Teilmoratorium von August bis Dezember 2022 hatten die Erkenntnis verbreitet, dass Sanktionen nicht notwendig sind. Das entspricht der Forschungslage, dass Sanktionen für die berufliche Eingliederung der sanktionierten Menschen sogar kontraproduktiv sind: nicht nur, weil das Vertrauen zu den Jobcentern und den Vermittlern leidet, sondern auch, weil sie Menschen in schlechte, nicht nachhaltige Berufe drängt. Die meisten Sanktionierten befinden sich kurz nach einer Sanktion nur in einer niedrig entlohnten Beschäftigung. Mehrere Jahre nach einer Sanktion werden sie schlechter bezahlt, haben seltener einen Beruf, der ihrer Qualifikation entspricht, und sind sogar häufiger arbeitslos als andere Personen, die nicht sanktioniert wurden. Das zeigen Studien des IAB (Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung).
Mit der Bürgergeld-Reform hatte die Ampel-Koalition Sanktionen 2023 begrenzt – stärker noch, als das Bundesverfassungsgericht es vorschrieb. Das war ein Teil-Erfolg der jahrzehntelangen Kritik von Erwerbsloseninitiativen, Verbänden und auch der Linken. Schon 2024 wurde aber eine Vollsanktion für die Ablehnung von „zumutbarer“ Arbeit eingeführt. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, ist unklar, denn sie ist nicht auf die Ablehnung von existenzsichernder Arbeit begrenzt, sondern gilt z.B. auch für die Ablehnung eines Minijobs.
Mit der „neuen Grundsicherung“ bzw. dem „Grundsicherungsgeld“ wird diese Vollsanktion noch verschärft, indem sie schon bei der ersten Ablehnung greift. Auch die Sanktionen für Terminversäumnisse und andere Pflichtverletzungen werden verschärft: Sie sind höher und gelten länger. Bei drei versäumten Terminen gibt es faktisch eine Totalsanktion, bei der für Alleinstehende sogar die Wohnkosten gestrichen werden. Das verstößt vermutlich gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Bundesregierung versucht das zu umgehen, indem sie die gesetzliche Regelung nicht als Sanktion konstruiert, sondern als Wegfall einer Bedingung. Ob das aufgeht, wird sich zeigen.
Bei all dem werden Menschen mit psychischen Erkrankungen völlig unzureichend geschützt. Wenn man z.B. einen Termin versäumt hat, weil man sich in einer akuten schweren depressiven Phase befindet, dann soll man das erklären können. Ob und wie dafür Gelegenheit ist – bei einem persönlichen Termin, am Telefon oder bei einem Besuch –, das hängt faktisch stark von den Kapazitäten des Jobcenters ab. In vielen Fällen werden vermutlich alle Leistungen einfach so gestrichen – vor allem für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die noch nicht diagnostiziert sind. Auch Kinder sind faktisch mitbetroffen, wenn sie mit sanktionierten Erwachsenen zusammenleben. Wegen dieser Kritiken halten viele die neuen Regelungen für verfassungswidrig. Vermutlich werden sie vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Die Linksfraktion allein kann kein entsprechendes Verfahren einleiten.
Sanktionen gehören aber komplett abgeschafft! Sie bedeuten regelmäßig eine Unterschreitung des ohnehin kleingerechneten Existenzminimums. Sie nehmen damit Verschuldung, Existenznöte, soziale Isolierung und eine Verschlechterung der Gesundheit in Kauf. Arbeitsmarktpolitisch sind sie kontraproduktiv, denn sie führen oft zu befristeter, schlecht bezahlter Arbeit und verschlechtern die Position von Erwerbstätigen auf dem Arbeitsmarkt.
Ohnehin beruhen nur die wenigsten Sanktionen auf der Ablehnung einer Arbeit. In den allermeisten Fällen geht es um versäumte Termine (mehr als 70 Prozent der Fälle), häufig auch um die Anzahl der Bewerbungen oder die Teilnahme an einem Bewerbungstraining. In der Praxis treffen Sanktionen vor allem die Schwächsten: Menschen mit wenig Bildung werden häufiger sanktioniert als Menschen mit hoher Bildung – unabhängig von der Arbeitsmotivation.
Indirekt betreffen Sanktionen alle Arbeitslosen und auch Erwerbstätige: Aus Angst vor dem Sanktionsregime akzeptieren sie niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen. Damit gehören Sanktionen zur Ideologie der „Aktivierung“. Dabei wird unterstellt, dass Arbeitslosigkeit vor allem am Verhalten der Betroffenen liegt. Angeblich würde es allein in der Hand der einzelnen Arbeitslosen liegen, ihre Erwerbslosigkeit zu beenden. Strukturelle Probleme am Arbeitsmarkt, Betriebsschließungen usw. werden ignoriert. Das soziale Problem Massenerwerbslosigkeit wird so zu einem Ergebnis von individuellem Fehlverhalten umgedeutet. Arbeitsuchende werden dadurch drangsaliert, keine hohen Ansprüche zu stellen, sondern auch niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.
