Zum Hauptinhalt springen

Terrorismusbekämpfung: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!

Rede von Jan Köstering,

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie. Wenn man Handlungen, die für sich genommen niemanden verletzen, unter Strafe stellt, muss man dabei zwei Dinge betrachten: Es muss erstens Verhalten erfasst werden, das zwangsläufig zu konkreten Schäden führt, und es muss zweitens klar bestimmt werden, welches Verhalten eigentlich unter Strafe steht. Beides tut der Entwurf nicht.

Zum Beispiel soll nach § 91 Strafgesetzbuch fortan bestraft werden, wer versucht, einen Inhalt zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Tat zu dienen. Natürlich will niemand, dass solche Anleitungen verbreitet werden. Aber was hier unter Strafe gestellt werden soll, ist der Versuch der Vorbereitung der Vorbereitung der Straftat.

Damit es hier zu einer Verletzung von Rechten anderer Personen kommt, muss noch eine Vielzahl von Zwischenschritten erfolgen. Die dann genannte terroristische Tat muss zwar bestimmt sein, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, was aber hiermit gemeint ist, ist nicht ohne Weiteres klar. Schon der bisher verwendete Begriff der „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ hat zu Problemen bei der Rechtsanwendung geführt.

Dieses Gesetz wird Menschen betreffen, die sehr weit von tatsächlichen Rechtsverletzungen entfernt agieren oder solche sogar nicht bezwecken. Verpflichtet ist die Bundesrepublik zur Schaffung einer solch weiten Strafbarkeit nicht; denn die EU-Richtlinie, die hier umgesetzt werden soll, verlangt dies gar nicht. Dem Staat stehen genug andere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung, um so was zu verhindern.

Und nun zur Umsetzung der E-Evidence-Richtlinie. Dass die Herausgabe von Kommunikationsdaten an Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU geregelt wird, ist an sich – und da sind wir uns, glaube ich, einig – nichts, wogegen man unbedingt was hat. Aber bei der Umsetzung machen Sie da Abstriche, wo es um die Rechte der Beschuldigten oder zufällig beteiligter Dritter geht.

Wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, die Anordnung eines anderen umzusetzen, weil etwa in die Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Anwältinnen und Anwälten eingegriffen wird, sollen diesen nach dem Entwurf keine Rechtsmittel mehr zustehen. Damit wird nicht mehr kontrolliert, ob deutsche Behörden sich für die Wahrung der Rechte dieser Personen und damit für die Patientinnen und Patienten oder Mandantinnen und Mandanten eingesetzt haben. Zudem fordert die Richtlinie ein eigenes Beweisantragsrecht der Beschuldigten, und dies haben Sie gar nicht erst umgesetzt.

Strafrechtliche Regelungen sollten sich an Taten, nicht an Einstellungen orientieren und die Rechte Dritter und der Beschuldigten achten. Dem werden diese Entwürfe nicht gerecht.

Vielen Dank.

(Beifall bei der Linken)