Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht. Wer über den Körper eines anderen Menschen verfügt, ohne dass dieser Mensch zugestimmt hat, verletzt dieses Recht. Das deutsche Sexualstrafrecht bildet das bis heute nicht ab. Seit der Reform von 2016 gilt in § 177 Absatz 1 StGB der Grundsatz „Nein heißt Nein“: Strafbar ist eine sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Der Maßstab ist damit nicht die Zustimmung, sondern der Widerstand. Wer sich nicht wehrt, wer nicht ausdrücklich widerspricht, wer in Schockstarre verfällt, wer aus Angst vor weiterer Gewalt verstummt, fällt aus dem Schutzbereich der Norm heraus. Genau das ist keine Randkonstellation: Erstarren ist eine der häufigsten körperlichen Reaktionen auf einen sexuellen Übergriff. Das Recht verlangt von Betroffenen ein Verhalten, das ihr Körper in der Situation vielfach nicht zulässt.
Die Schutzlücke ist nicht theoretisch. Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasste für 2025 14.454 besonders schwere Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff – ein Anstieg um 8,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das Dunkelfeld ist um ein Vielfaches größer, gerade weil die meisten Taten im sozialen Nahfeld geschehen. Von den angezeigten Fällen führt nur ein Bruchteil zu einer Verurteilung. Verfahren scheitern regelmäßig daran, dass vor Gericht nicht die Frage im Mittelpunkt steht, ob es eine Zustimmung gab, sondern ob sich die betroffene Person hinreichend erkennbar gewehrt hat. Die Beweisaufnahme wird damit zur Rekonstruktion des Abwehrverhaltens der Betroffenen – und öffnet stereotypen Vorstellungen über Sexualität und sogenannten Vergewaltigungsmythen Tür und Tor. Der Deutsche Juristinnenbund hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des erkennbaren Gegenwillens diese problematische Rechtsanwendung strukturell begünstigt und dass eine Umstellung auf die Zustimmungslösung viele dieser Probleme lösen würde.
Besonders deutlich wird die Lücke bei der chemischen Unterwerfung. Wer einer Frau heimlich K.-o.-Tropfen oder Medikamente verabreicht, um sie widerstandsunfähig zu machen, hat es gerade darauf angelegt, dass kein erkennbarer entgegenstehender Wille geäußert werden kann. Dass der Gesetzgeber solche Konstellationen über § 177 Absatz 2 StGB gesondert regeln musste, zeigt die systematische Schwäche: Das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ gilt in Deutschland heute bereits – aber nur punktuell, in einzelnen Fallgruppen des Absatzes 2, etwa beim Ausnutzen eines Überraschungsmoments oder bei erheblich eingeschränkter Willensbildung. Dieses Nebeneinander zweier gegenläufiger Regelungsansätze in einer einzigen Norm ist fragmentiert, für die Rechtsanwendung unübersichtlich und für Betroffene eine Frage des Zufalls, ob ihr Fall erfasst wird oder nicht.
Die geltende Rechtslage verstößt zudem gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Artikel 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen; maßgeblich ist danach die freiwillig erteilte Zustimmung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits 2003 in der Entscheidung M. C. gegen Bulgarien festgestellt, dass Staaten menschenrechtlich verpflichtet sind, sämtliche nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen und effektiv zu verfolgen. Auch das Europäische Parlament hat sich für die Zustimmungslösung ausgesprochen. Schweden, Dänemark, Spanien, Belgien und Frankreich haben sie eingeführt. Deutschland bleibt zurück.
Die gängigen Einwände tragen nicht. Die Zustimmungslösung bürokratisiert keine Intimität: Niemand fordert Formulare, Verträge oder eine schriftliche Einwilligung. Sie kehrt auch die Beweislast nicht um. Die Unschuldsvermutung gilt unverändert, die Staatsanwaltschaft muss weiterhin beweisen, dass keine Zustimmung vorlag, und im Zweifel wird weiterhin freigesprochen. Was sich ändert, ist der Gegenstand der Beweisaufnahme: Es geht nicht mehr darum, ob sich eine Frau ausreichend gewehrt hat, sondern darum, ob der Beschuldigte sich der Zustimmung vergewissert hat. Das ist keine Verschärfung um ihrer selbst willen, sondern eine Verschiebung des Blicks von der Betroffenen auf den Täter – und damit zugleich eine Entlastung der Betroffenen im Verfahren.
Zugleich gilt: Strafrecht allein schützt niemanden. Es greift erst, wenn die Tat bereits geschehen ist. Eine Reform des § 177 StGB ersetzt weder sexuelle Bildung noch Fachberatungsstellen, weder vertrauliche Spurensicherung noch psychosoziale Prozessbegleitung. Sie ist notwendig, aber nur als Teil eines Gesamtkonzepts aus Prävention, Beratung, Schutz und Strafverfolgung, wie es die Istanbul-Konvention vorgibt.
Die Fraktion Die Linke fordert die Zustimmungslösung seit Langem. Bereits 2016 hat die Fraktion mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/7719 eine konsequente Ausrichtung des Sexualstrafrechts am Zustimmungsprinzip gefordert – und damit weiter gereicht als die damals beschlossene „Nein heißt Nein“-Reform. Im April 2026 hat die Fraktion den Vorstoß zur Einführung einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung auf Bundestagsdrucksache 21/5480 unterstützt. Union und AfD haben dem eine Absage erteilt. Inzwischen bewegt sich die Debatte: Schleswig-Holstein hat im Januar 2026 eine Bundesratsinitiative zur Reform des § 177 StGB auf den Weg gebracht, Nordrhein-Westfalen und Hamburg haben das Thema auf die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Juni 2026 gebracht. Zehn Jahre nach „Nein heißt Nein“ ist es Zeit, den Schritt zu Ende zu gehen.
Wir fordern:
- Die Umstellung des § 177 Absatz 1 StGB auf eine Zustimmungslösung: strafbar ist die sexuelle Handlung ohne freiwillige, informierte und jederzeit widerrufbare Zustimmung
- Eine in sich schlüssige Systematik des § 177 StGB statt des heutigen Nebeneinanders von Gegenwillens- und Zustimmungsmodell
- Verpflichtende Fortbildungen für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte zu Vergewaltigungsmythen, Traumafolgen und Erstarrungsreaktionen
- Flächendeckenden Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung und einen Rechtsanspruch darauf
- Flächendeckende, kostenfreie und anonyme vertrauliche Spurensicherung, unabhängig von einer Anzeige
- Verlässlich und dauerhaft finanzierte Fachberatungsstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt
- Verpflichtende, altersgerechte sexuelle Bildung mit Schwerpunkt Konsens in allen Schulformen
- Regelmäßige Dunkelfeldstudien und eine belastbare Datengrundlage zu sexualisierter Gewalt
- Die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention – ohne Vorbehalte, mit gesicherter Finanzierung
